ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache erstellt. Im Zweifelsfall ist die deutsche Fassung maßgeblich.
A.) VOLUME GRAPHICS LIZENZVEREINBARUNG
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lizenzvereinbarungen sowie für vorvertragliche Schuldverhältnisse zwischen der Volume Graphics GmbH, Wieblinger Weg 92a, 69123 Heidelberg, Deutschland („Lizenzgeber“) und ihren Kunden („Lizenznehmer“) bezüglich der Softwareprogramme VGStudio und VGStudio MAX inklusive etwa mitgelieferter Dongles („Software“).
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ferner für alle künftigen Lizenzverträge über Software des Lizenzgebers, sowie in allen zusätzlichen Verträgen über Wartungs- und Service-Leistungen bezüglich der Software zwischen den Vertragsparteien. Die Geschäftsbedingungen gelten in diesen Fällen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsschluss
Falls Sie diesen Lizenzbedingungen zustimmen, bestätigen Sie dies bitte in dem beim Einloggen angezeigten Kontrollkästchen mit der Beschriftung „Ich habe die Software-Lizenzbedingungen, die für die Verwendung der Software gelten, gelesen und akzeptiere diese.“ Falls Sie den Bedingungen dieses Lizenzvertrages nicht durch Setzen des Häkchens in dem genannten Kontrollkästchen zustimmen, können Sie die Software nicht herunterladen und nutzen.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Gegenstand der Lizenzvereinbarung ist alleine die Bereitstellung der Software und die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 4. Es ist Sache des Lizenznehmers, die Software in Betrieb zu nehmen. Der Lizenzgeber ist nicht zur Installation, Erbringung von Wartungsleistungen oder technischer Unterstützung für die Software verpflichtet. Eine derartige Unterstützung ist Gegenstand eines separaten Update-/Wartungsvertrags
3.2 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Software ist alleine die beiderseits unterzeichnete Lizenzvereinbarung bzw. die Auftragsbestätigung des Lizenzgebers. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
3.3 Der Lizenznehmer hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
3.4 Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
4. Einräumung von Nutzungsrechten
4.1 Mit Abschluss der Lizenzvereinbarung erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nicht-exklusive, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software vorbehaltlich folgender Bedingungen:
(a) Rechnergebundene Lizenz (Node Locked License): Beim Kauf einer rechnergebundenen Lizenz, auch „Node Locked License“ genannt, erhält der Lizenznehmer das Recht, die Software auf einem (1) Computer pro (1) erworbener Lizenz zu installieren. Nach der Installation der Software wird im Rahmen des Lizenzierungsprozesses ein spezieller Registrierungsschlüssel erzeugt, der die Nutzung der Software auf diesem einen Computer ermöglicht. Vorbehaltlich der Bedingungen der Lizenzvereinbarung hat der Lizenznehmer mit der rechnergebundenen Lizenz das Recht, beliebigen Personen die Nutzung der Software auf dem Computer zu erlauben, für den der Registrierungsschlüssel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung erzeugt wurde.
(b) Netzwerklizenz (Floating License) (nur für VGStudio MAX anwendbar): Zur Nutzung der Software in einem lokalen oder anderen Netzwerk von einer bestimmten Anzahl von Nutzern ist für jeden Nutzer eine Netzwerklizenz erforderlich.
(c) Evaluierungslizenz (Evaluation License): Der Lizenzgeber bietet potenziellen Kunden sogenannte Evaluierungslizenzen (Testlizenzen) an. Dabei handelt es sich um rechnergebundene Lizenzen, die jeweils nur auf einem bestimmten Computer eingesetzt werden können. Eine Evaluierungslizenz ist, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, 30 Tage gültig und nicht verlängerbar. Das im Rahmen einer Evaluierungslizenz installierte Softwareprodukt muss nach Ablauf der Evaluierungslizenz, spätestens aber nach Ablauf von drei Monaten vom Zeitpunkt der erstmaligen Installation des Softwareprodukts, von dem jeweiligen Computer oder Datenträger deinstalliert und/oder entfernt werden.
Eine Evaluierungslizenz soll potenziellen Kunden eine Grundlage für die Entscheidung darüber bieten, ob das Produkt ihren Anforderungen genügt. Jegliche Nutzung, Verbreitung oder Veröffentlichung von Materialien oder Informationen, z. B. Bildern, Animationen, Mess- oder Analyseergebnissen oder anderen mit einer Evaluierungslizenz erzeugten Ergebnissen ist untersagt.
(d) Dongle-Lizenz (Dongle-License): Beim Kauf einer Hardware-Dongle-gebundenen Lizenz, auch “Dongle-License” genannt, erhält der Lizenznehmer das Recht, die Software auf einem beliebigen Computer zu nutzen, sofern hierbei ein (1) dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellter Dongle genutzt wird.
Nach der Installation der Software wird im Rahmen des Lizenzierungsprozesses ein spezieller Registrierungsschlüssel erzeugt, der die Nutzung der Software in Abhängigkeit des Vorhandenseins eines Dongle sowie einer auf für diesen gültigen Dongle License ermöglicht.
Vorbehaltlich der Bedingungen der Lizenzvereinbarung hat der Lizenznehmer mit der Hardware-Dongle-gebundenen Lizenz das Recht, beliebigen Personen die Nutzung der Software mit dem zur Verfügung gestellten Dongle zu erlauben, für den der Registrierungsschlüssel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung erzeugt wurde. Jegliche Vervielfältigung des Dongles oder sonstige technische Eingriffe in den Dongle sind dem Lizenznehmer nicht gestattet.
Der Verlust und/oder Diebstahl des Hardware-Dongles nach Ausstellung eines auf diesen Hardware-Dongle codierten Lizenzfiles ist gleichbedeutend mit dem Verlust des in Ziffer 4.1 genannten Rechts zur Nutzung der Software.
Der Lizenznehmer hat jedoch die Möglichkeit (Option), im Rahmen eines abgeschlossenen Update-/Wartungsvertrages oder einer separaten „Dongle License Protection“ sich gegen den Verlust und/oder Diebstahl des Hardware-Dongles mitsamt Lizenzfile abzusichern, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1) Der Lizenznehmer hat eine Dongle-License an VGStudio oder VGStudio MAX mindestens in der Version 2.2 erworben (gleich ob originär oder nachträglich im Rahmen einer Nachbestellung oder eines Upgrades).
(2) Der Lizenznehmer hat entweder im Rahmen eines abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Update-/Wartungsvertrages oder durch separate Bestellung die Möglichkeit der „Dongle License Protection“ gewählt.
(3) Für den Fall, dass der Lizenznehmer vor Bestellung der „Dongle License Protection“ bereits Inhaber einer Dongle-License war, ist der entsprechende Dongle vor Zusendung eines neuen Dongles mit „Dongle License Protection“ an den Lizenzgeber zurückzuschicken.
(4) Sämtliche fälligen Lizenzgebühren für die lizenzierte Software inklusive Dongle-License, die „Dongle License Protection“ sowie – sofern abgeschlossen – den Update-/Wartungsvertrag sind vom Lizenznehmer vollständig an den Lizenzgeber bezahlt.
Sind alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so erhält der Lizenznehmer vom Lizenzgeber neben dem Hardware-Dongle ein auf 12 Monate befristetes Lizenzfile. Die Software informiert den Lizenznehmer 30 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit des Lizenzfiles darüber, so dass der Lizenznehmer sich mit dem Lizenzgeber in Verbindung setzten kann, um ein neues Lizenzfile zu erhalten, das wiederum auf 12 Monate befristet ist, sofern der Lizenznehmer die Fortführung der Option „Dongle License Protection“, sei es im Rahmen des Update-/Wartungsvertrages für diese Lizenz oder sei es separat, wünscht.
Im Falle des Verlusts oder Diebstahls des Hardware-Dongles, hat der Lizenznehmer, sofern der Schutz durch die „Dongle License Protection“ besteht, für den Zeitraum zwischen der Anzeige des Verlusts des Hardware-Dongles gegenüber dem Lizenzgeber und dem Ablauf des 12-Monatszeitraumes (= Gültigkeit des Lizenzfiles) pro angefangenem Monat 2 % des Bruttolistenpreises des individuell eingesetzten Softwarepaketes für den Ersatz des Hardware-Dongles mit zugehörigem Lizenzfile zu bezahlen.
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, bei mehrfachem Verlust und/oder Diebstahl des Hardware-Dongles innerhalb der Laufzeit der „Dongle License Protection“ entsprechende Belege vom Lizenznehmer anzufordern, die den Verlust bzw. den Diebstahl zweifelsfrei belegen.
4.2 Registrierungsschlüssel: Der Registrierungsschlüssel ist nur für den Computer bzw. Hardware-Dongle gültig, auf dem/für den er erstellt wurde, oder für das Netzwerk, auf dessen Lizenzserver er erstellt wurde. Eine Übertragung auf einen anderen Computer/Hardware-Dongle/ein anderes Netzwerk ist nicht möglich und nicht erlaubt.
4.3 Dokumentation/Handbuch und Benutzerschnittstelle: Die Software und die dazugehörige Dokumentation sind bis Version 2.0 in englischer und japanischer Sprache, ab Version 2.1 zusätzlich in deutscher Sprache verfügbar.
Mit Veröffentlichung der Version 2.2 wird sowohl die Software als auch die dazugehörige Dokumentation in den Sprachen Französisch, Koreanisch und Chinesisch zusätzlich verfügbar sein.
4.4 Mit der Lizenzierung erwirbt der Lizenznehmer das Recht auf Nutzung der Software, aber kein Eigentum oder sonstige Rechte an der Software selbst. Vorbehaltlich der in Ziffer 1 genannten Nutzungsrechte behält sich der Lizenzgeber sämtliche Urheberrechte und abgeleitete Rechte an der Software und der Dokumentation vor. Soweit nicht anderweitig vereinbart, behält sich der Lizenzgeber sämtliche Eigentumsrechte und sonstige Rechte an sämtlichen Kopien der Software in jedwedem Format oder Medium, einschließlich aber nicht ausschließlich der Texte, Töne, Bilder, Fotografien, Videos, Animationen, Grafiken, Dokumentationen oder anderen in die Software integrierten oder zu dieser dazugehörigen Materialien, vor. Der Lizenznehmer ist sich darüber bewusst, dass er nicht das Recht hat, Rechte jedweder Art an der Software an Dritte zu übertragen oder Dritten ein Nutzungsrecht einzuräumen.
4.5 Updates und Upgrades. Wenn die Software ein Upgrade oder Update einer vorherigen Version darstellt, muss der Lizenznehmer über eine gültige Lizenz für die vorherige Version verfügen, um das Upgrade oder Update verwenden zu dürfen. Alle Upgrades und Updates werden ausschließlich auf der Basis eines Lizenzaustauschs zur Verfügung gestellt. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass er durch die Nutzung des Upgrades oder Updates auf das Recht zur Nutzung der vorherigen Version verzichtet.
5. Allgemeine Beschränkungen der Verwendung der Software
5.1 Allgemeine Verwendungsbeschränkungen:
(a) Der Lizenznehmer ist außerhalb des Regelungsbereichs des § 69 e UrhG nicht berechtigt, den Quellcode der Software einem Reverse Engineering zu unterziehen, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, diesen zu erfassen. Es ist nicht gestattet, das Programm oder seine Dokumentation in irgendeiner Weise anzupassen oder zu erweitern, für die Verwendung auf anderen System zu verändern oder in andere Sprachen zu übersetzen, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht ausdrücklich zulässig. Die Entwicklung von Produkten, die von der Software abgeleitet sind, ist untersagt.
(b) Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software oder die ihr zugrunde liegende Software, Technologie oder sonstige Informationen einschließlich der dazugehörigen Druckerzeugnisse, zu vermieten, zu verpachten, zu verkaufen, weiterzulizenzieren oder abzutreten. Gleichsam ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software oder das Recht auf deren Nutzung oder den Zugang dazu weiterzuverkaufen.
(c) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software im Gesamten oder in Teilen zu kopieren, zu reproduzieren oder zu vertreiben.
(d) Der Lizenznehmer hat bei der Verwendung der Software die geltenden Gesetze und Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist das Herunterladen oder anderweitiger Import und Reexport der Software nur unter Einhaltung aller geltenden Gesetze und Bestimmungen einschließlich der Gesetze über den Export von Softwaretechnologie gestattet.
5.2 Der Lizenznehmer hat keinerlei Recht, den Registrierungsschlüssel (Lizenzschlüssel) an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu teilen, zu verkaufen, unterzulizenzieren, abzutreten, zu exportieren oder auf andere Weise zu übertragen, zu verteilen oder zu übermitteln.
5.3. Hinsichtlich des Zugangs zur Software und deren Verwendung hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und vollständige Informationen über sich selbst (die als „Registrierungsdaten“ bezeichneten Informationen) zur Verfügung zu stellen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die in den Registrierungsdaten enthaltenen Informationen so zu verwenden, wie es notwendig ist, um die geltenden Gesetze und rechtlichen Abläufe einhalten oder um diesen Lizenzvertrag erfüllen zu können. Darüber hinaus erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dass der Lizenzgeber oder sein Vertreter die Registrierungsdaten benutzt, um dem Lizenznehmer Informationen über Updates und neue Versionen der Software zukommen zu lassen.
6. Leistungszeit, Leistungsort
6.1 Angaben des Lizenzgebers zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden seitens des Lizenzgebers schriftlich als verbindlich bezeichnet.
6.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Lizenznehmer in Zahlungsverzug befindet oder vertragswidrig eine für die Durchführung des Vertrags erforderliche Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Für den Fall, dass der Lizenzgeber durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat an der Leistung gehindert ist, verlängert sich die Leistungszeit auf eine angemessene Anlaufzeit nach Wegfall des Hinderungsgrundes.
6.3 Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.4 Leistungsort ist der Sitz des Lizenzgebers.
6.5 Mit Übermittlung des Lizenzschlüssels durch den Lizenzgeber gilt die im Rahmen des Lizenzvertrages geschuldete Leistung als erbracht.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Das Recht auf Nutzung der Software wird dem Lizenznehmer vorbehaltlich der Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr an den Lizenzgeber oder seinen Vertriebspartner erteilt.
7.2 Alle Beträge verstehen sich zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer ab dem Geschäftssitz des Lizenzgebers. Soweit nicht anders vereinbart, bestimmen sich die Lizenzgebühren nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzvereinbarung gültigen Preisliste des Lizenzgebers.
7.3 Die Lizenzgebühr ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sofort nach Rechnungseingang und ohne Abzug fällig und innerhalb von 21 Tagen zu zahlen. Standard-Lieferart ist Download. Lieferung als CD-ROM ist gegen einen Aufpreis möglich. Rechnungsstellung erfolgt schriftlich per Brief oder per E-Mail (pdf). Spezielle Rechnungsstellungsverfahren wie Web-Invoicing u.ä. sind nur gegen einen Aufschlag von 10% möglich. Kreditkarten oder jegliche Art von Charge-Cards werden nicht akzeptiert.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Die Einrede des § 320 BGB bleibt unberührt.
7.4 Der Lizenznehmer kann nur mit vom Lizenzgeber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lizenznehmer nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
8. Besondere Pflichten des Lizenznehmers
8.1 Der Lizenznehmer hat Mängel der Software unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.
8.2 Der Lizenznehmer hat sämtliche Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens aber einmal täglich zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
8.3 Der Lizenznehmer hat die Wartungsanweisungen des Lizenzgebers zu befolgen.
8.4 Der Lizenznehmer hat alle Informationen über die Software, verwendete Methoden und Verfahren zu deren Erstellung sowie alle zur Software gehörigen Unterlagen, deren Inhalte, Datenträger und zugehörige Korrespondenz, während der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für sämtliche gewonnenen Informationen aus einer nach § 69 e des deutschen Urheberrechtsgesetzes zulässigen Dekompilierung. Der Lizenznehmer wird auch seine Mitarbeiter entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
8.5 Der Lizenznehmer wird die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter zu der Software zu verhindern.
8.6 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für alle Schäden, die aus der Verletzung seiner Pflichten aus der Lizenzvereinbarung und aus diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen resultieren.
9. Gewährleistung
9.1 Der Lizenzgeber übernimmt für die von ihm gefertigte Software die Gewährleistung dafür, dass diese nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Darüber hinaus gehende Gewährleistungen oder Garantien bestehen nicht, es sei denn, entsprechende Zusagen wurden ausdrücklich als Garantien gekennzeichnet. Der Lizenzgeber sagt insbesondere keinerlei Nutzungs- oder Verwendungsmöglichkeit im Zusammenhang mit anderen Produkten, insbesondere Software- und Hardwareprodukten, zu. Entsprechende Investitionen des Lizenznehmers erfolgen allein auf dessen Risiko.
9.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Der Lizenznehmer nimmt davon Kenntnis, dass sich Fehler in EDV-Programmen nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen lassen. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
9.3 Mängel sind dem Lizenzgeber mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lizenznehmer hat die Software bei Lieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen, bei Unternehmern innerhalb einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen, ansonsten erlischt die Gewährleistung hinsichtlich dieser Mängel.
9.4 Mängel werden vom Lizenzgeber in angemessener Frist nach schriftlicher Anzeige nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben. Sind gerügte Mängel bei einer Überprüfung durch den Lizenzgeber nicht feststellbar oder auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung bzw. die so verursachten Mehrkosten vom Lizenznehmer zu tragen.
9.5 Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet der Lizenzgeber dadurch Gewähr, dass er dem Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder eine gleichwertige Software verschafft. Der Lizenznehmer unterrichtet den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an der Software gegen ihn geltend machen.
9.6 Rücktritt, Minderung oder die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung sind erst möglich, wenn der Lizenznehmer den Mangel im Rahmen seiner Möglichkeiten konkret gerügt und dem Lizenzgeber erfolglos eine angemessenen Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt erst nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Die Regelung des § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Erklärung des Rücktritts oder der Minderung, sowie die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bedürfen der Schriftform.
9.7 Wird die Software durch den Lizenznehmer oder von Dritten erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung, sofern der Lizenznehmer nicht nachweist, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
Für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
9.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern oder anderen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ein Jahr, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
9.9 Die vertragliche Mängelhaftung ist auf ein Jahr ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lizenzgeber und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10. Haftung
10.1 Der Lizenzgeber und seine Erfüllungsgehilfen haften nur:
(a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt;
(b) für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach den Regelungen des Produkthaftpflichtgesetzes ohne Beschränkung nach den gesetzlichen Regelungen;
(c) für einfache und leichte Fahrlässigkeit außer in den unter (b) genannten Fällen ausschließlich für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, jedoch nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch in Höhe der gezahlten Lizenzgebühr. Diese Haftung umfasst nicht mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Schäden wegen vergeblicher Aufwendungen für andere Produkte oder entgangenen Gewinn.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
10.2 Dem Lizenzgeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
10.3 Soweit dem Lizenznehmer Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.9. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11. Beta-Versionen oder Pre-Releases
11.1 Der Lizenzgeber stellt im Rahmen von kundenspezifischen Entwicklungsprojekten bzw. vor der Veröffentlichung einer neuen Produktversion eine oder mehrere Beta-Version(en) oder Pre-Releases einem ausgewählten Kundenkreis zum Test zur Verfügung. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Zurverfügungstellung einer solchen Version besteht nicht.
11.2 Bei Beta-Versionen oder Pre-Releases handelt es sich um frühe Entwicklungsversionen zukünftiger Produktversionen. Beta-Versionen wurden schon getestet, aber Entwicklung und Qualitätssicherung sind noch nicht abgeschlossen und die Dokumentation ist noch nicht aktualisiert. Beta-Versionen oder Pre-Releases sind Test-Versionen, für die vom Lizenzgeber keinerlei Beschaffenheitsangabe getätigt wird. Mit dem Herunterladen einer solchen Version stimmt der Lizenznehmer dem Ausschluss jeglicher Mängelhaftung zu. Der Lizenzgeber übernimmt insbesondere keine Haftung für den Verlust von Daten oder Schäden, die aus der Verwendung solcher Versionen entstehen.
11.3 Beta-Versionen oder Pre-Releases sind ausschließlich zu Testzwecken und nicht zu Produktions- oder kommerziellen Zwecken einzusetzen. Der Lizenznehmer ist nicht befugt, diese Versionen Dritten zugänglich zu machen.
11.4 Funktionalitäten, die bei diesen Versionen verfügbar oder in Begleitdateien dokumentiert sind, müssen nicht im endgültigen Produkt-Release enthalten sein.
11.5 Es wird dringend empfohlen, alle wichtigen Daten zu sichern, bevor eine Beta-Version oder ein Pre-Release verwendet wird. Die Beta-Version ist nur in englischer Sprache verfügbar. Die Bereitstellung von Beta-Versionen soll dazu dienen, die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Kunden und dem Lizenzgeber-Entwicklungsteam zu verbessern.
11.6 Über die in dieser Ziffer 11 genannten Rechte hinaus stehen dem Lizenznehmer keine weiteren Rechte an der Beta-Version oder dem Pre-Release zu.
12. Freistellung
Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, den Lizenzgeber, seine Bevollmächtigten, Geschäftsführer, Angestellten und Vertreter von jeglichen Forderungen nach Schadenersatz und Auslagen einschließlich angemessener Rechtsanwaltsgebühren, die aus einer von Dritten aufgrund der Verwendung der Software oder Verletzung dieser Lizenzbedingungen oder Verletzung gegenseitiger Rechte entstandenen und erhobenen Forderungen freizustellen.
13. Vertragsdauer und Kündigung
Mit Ablauf der vereinbarten Lizenzdauer erlischt das Recht des Lizenznehmers auf Verwendung der Software. Auf Verlangen des Lizenzgebers ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle in seiner Verfügungsgewalt liegende Kopien der Software einschließlich aber nicht beschränkt auf sämtliche Registrierungsschlüssel zu löschen oder zu zerstören. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Lizenzgebers bleiben unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
14. Ausfuhrbestimmungen
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software nicht auf eine Weise zu verwenden bzw. nicht in ein Land zu versenden, zu übertragen oder auszuführen, in das laut Ausfuhrbestimmungen Deutschlands, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten bzw. anderer Ausfuhrgesetze, -beschränkungen oder -regelungen (im Folgenden als „Ausfuhrgesetze" bezeichnet) eine Ausfuhr untersagt ist. Unterliegt die Software darüber hinaus der Ausfuhrkontrolle gemäß den Ausfuhrgesetzen, sichert der Lizenznehmer zu, dass der Lizenznehmer weder Staatsangehöriger eines Landes noch dort ansässig bzw. niedergelassen ist, für das ein Embargo verhängt wurde oder das sonstigen Einschränkungen unterliegt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Iran, Irak, Syrien, Sudan, Libyen, Kuba und Nordkorea) und für den Lizenznehmer kein Verbot nach den Ausfuhrgesetzen gilt, die Software entgegenzunehmen. Alle Rechte zur Nutzung der Software werden unter der Bedingung gewährt, dass diese Rechte verwirkt werden, wenn sich der Lizenznehmer nicht an die Bedingungen dieses Vertrags hält.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung aus einem beliebigen Grund und unter einer beliebigen Gerichtsbarkeit ungültig oder nicht einklagbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Ungültigkeit oder Nichteinklagbarkeit einer oder mehrerer in dieser Lizenzvereinbarung enthaltenen Bestimmungen hat nicht zur Folge, dass eine solche Bestimmung in irgendeinem anderen Fall oder irgendeiner anderen Form ungültig oder nichteinklagbar wird. Die Nichtausübung oder das Nichteinklagen eines Rechts oder einer Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenzgeber stellt keinen Verzicht auf ein solches Recht oder eine solche Bestimmung dar.
15.2 Diese Lizenzvereinbarung stellt die endgültige, ausschließliche und umfassende Vereinbarung und Lizenzvereinbarung über den Gegenstand dieser Lizenzvereinbarung dar und hat Vorrang vor allen vorhergehenden und gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen und Lizenzvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
15.3 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
15.4 Die Rechte des Lizenznehmers aus dieser Lizenzvereinbarung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers übertragbar. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt unberührt. Der Lizenzgeber hat das Recht, sämtliche aus dieser Lizenzvereinbarung entstehenden Rechte und Verpflichtungen ohne Zustimmung des Lizenznehmers an eine einen Teil oder alle ihrer Geschäfte wahrnehmende Tochtergesellschaft, Zweiggesellschaft oder Nachfolgegesellschaft zu übertragen. Der Lizenzgeber wird in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass dem Lizenznehmer hieraus keine Nachteile entstehen.
15.5 Der Lizenzgeber ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet der Lizenzgeber weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Lizenznehmer und der Lizenznehmer nimmt die erbrachte Leistung als Leistung des Lizenzgebers an.
15.6 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mannheim, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
B.) VOLUME GRAPHICS UPDATE-/WARTUNGSVERTRAG
Definitionen:
Der Begriff „Produkt” bezeichnet das jeweilige Volume Graphics Software-Programm, für das der Kunde eine Lizenz erworben hat. Der Begriff „Vertrag“ bezeichnet den Update-/Wartungsvertrag für das jeweilige Produkt. Die im Rahmen eines solchen Vertrages erbrachten Leistungen sind:
Zugang zu einem individuellen Wartungskonto mit:
– Neuen Produktversionen (sofern innerhalb der Laufzeit verfügbar)
– Produkt-Vorabversionen (sofern innerhalb der Laufzeit verfügbar)
– Priorität bei der Korrektur von Software-Fehlern
– Priorität bei der technischen Produktunterstützung
Unsere Verpflichtung
Ein Vertrag stellt die kostengünstigste Alternative dar, Ihr Produkt auf dem neuesten Stand zu halten. Selbst wenn innerhalb der Laufzeit eines Vertrages keine neue Version zur Verfügung stehen sollte, liegen die Kosten für einen kontinuierlichen Vertrag grundsätzlich niedriger als die Kosten für ein oder mehrere Upgrades.
Im Rahmen des Vertrags erbrachte Leistungen:
1. Als Inhaber eines Vertrags erhält der Kunde ein Wartungskonto auf dem Volume Graphics Web-Server. Der Kunde hat über unsere Internet-Seite Zugriff auf dieses Wartungskonto.
2. Im Rahmen des Vertrages sind alle neuen Versionen kostenlos verfügbar. Alle während der Vertragslaufzeit des Vertrages erscheinenden neuen Versionen werden allen Inhabern eines Vertrages ohne Zusatzkosten zum Herunterladen von Ihrem Wartungskonto zur Verfügung gestellt. Der Vertrag stellt die kostengünstigste Alternative dar, ein Produkt auf dem neuesten Stand zu halten. Selbst wenn innerhalb der Laufzeit eines Vertrages kein Upgrade zur Verfügung stehen sollte, liegt der Preis für ein Upgrade immer höher als die Summe der Kosten für alle Verträge bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer neuen Software-Version.
3. Der Vertrag umfasst die kurzfristige Behebung von Softwarefehlern für das Produkt. Sollten Sie als Inhaber eines Vertrages im Produkt einen Software-Fehler lokalisieren, so wird dieser durch Volume Graphics vorrangig korrigiert. Die daraus resultierende Verfügbarkeit einer korrigierten Version wird allen Inhabern eines Vertrages automatisch mitgeteilt. Die Update-Version kann anschließend vom Volume Graphics Web-Server heruntergeladen werden.
4. Der Kunde bekommt die Möglichkeit, so genannte „Beta-Versionen” herunterzuladen. Dabei handelt es sich um frühe Entwicklungsversionen zukünftiger Produktversionen. Beta-Versionen wurden schon getestet, aber Entwicklung und Qualitätssicherung sind noch nicht abgeschlossen und die Dokumentation ist noch nicht aktualisiert. Mit dem Herunterladen dieser Version stimmt der Kunde dem Ausschluss jeglicher Mängelhaftung zu. Volume Graphics übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten oder Schäden, die aus der Verwendung von Beta-Versionen entstehen. Wir empfehlen, alle wichtigen Daten zu sichern, bevor eine Beta-Version verwendet wird. Die Beta-Version ist nur in englischer Sprache verfügbar. Die Bereitstellung von Beta-Versionen soll dazu dienen, die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem Kunden und dem Volume Graphics Entwicklungsteam zu verbessern. Deshalb freuen wir uns über jegliche Rückmeldungen bezüglich dieser Beta-Versionen. Durch die Übermittlung von Kommentaren und Rückmeldungen hat der Kunde die Möglichkeit, die Entwicklung der nächsten Produktgeneration in einem frühen Stadium zu beeinflussen, so dass zukünftige Versionen noch besser auf seine Bedürfnisse zugeschnitten werden können.
5. Volume Graphics legt großen Wert auf eine möglichst umfassende Unterstützung seiner Kunden. Technischen Anfragen von Kunden mit einem gültigen Vertrag wird jedoch die höchste Priorität eingeräumt.
Verfügbarkeit von Verträgen
Ein Vertrag kann jeweils nur für die neueste Produktversion abgeschlossen werden. Mit Verfügbarkeit einer neuen Produktversion können Verträge nur für diese neue Version abgeschlossen werden. Kunden mit einem gültigen Vertrag erhalten die neuste Produktversion ohne Aufpreis. Hat ein Kunde keinen gültigen Vertrag, erhält er die neue Produktversion nur bei Kauf eines Upgrades und ist erst dann wieder berechtigt, einen Vertrag abzuschließen.
Die Laufzeit eines neu geschlossenen Vertrags beginnt grundsätzlich am Tag des Kaufs der Lizenz. Nach diesem Datum geschlossene Verträge müssen rückwirkend mit Datum des Lizenzkaufs oder, falls danach eine neue Produktversion auf den Markt gebracht wurde, mit dem Datum des Kaufs eines Upgrades auf diese Version, abgeschlossen werden.
Laufzeit und Verlängerung eines vorhandenen Vertrags
Sofern keine andere Laufzeit zwischen dem Kunden und Volume Graphics vereinbart wurde, beträgt die Laufzeit eines Vertrags ein Jahr. Diese Laufzeit eines Vertrags verlängert sich nicht automatisch, so dass nach Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag zwischen dem Kunden und Volume Graphics abgeschlossen werden muss. Ein Vertrag für das Folgejahr muss spätestens 30 Tage nach Ablauf des vorhergehenden Vertrages abgeschlossen werden und die Laufzeit wird am Tag nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags fortgesetzt. Alle oben genannten Dienstleistungen werden ohne Unterbrechung im Rahmen des neuen Vertrags bereitgestellt. Bei Verlängerung eines Vertrages beginnt die Laufzeit am Tag nach Ablauf des vorhergehenden Vertrags, d.h. falls der vorhergehende Vertrag bis 31.12.2010 gültig war, beginnt die Laufzeit des neuen Vertrags am 01.01.2011 und endet am 31.12.2011. Wird der Vertrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf verlängert, verliert der Kunde den Wartungsanspruch mit Ablauf des Vertrages. Wird nach Ablauf eines Vertrages eine neue Produktversion verfügbar, muss der Kunde ein reguläres Upgrade auf die neueste Produktversion erwerben, bevor ein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann.
C.) SOFTWARE-SCHULUNG
Neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Software-Schulungen und Workshops folgende zusätzlichen Regelungen:
Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schulungs-/Workshoprechnung spätestens eine (1) Woche vor Beginn der Schulung/des Workshops vollständig bezahlt ist. Maßgeblich ist hier der Geldeingang bei Volume Graphics. Volume Graphics behält sich das Recht vor, Teilnehmer, die die Schulungs-/Workshoprechnung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt haben, von der Schulung/vom Workshop auszuschließen. Von der Verpflichtung, den vereinbarten Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dennoch zu bezahlen, ist der Teilnehmer jedoch nicht freigestellt.
Bei Stornierung der Schulung durch den Teilnehmer gilt folgendes:
– Bei Stornierung bis 4 Wochen vor dem geplanten Schulungsdatum wird der Schulungspreis zu 100% zurückerstattet.
– Bei Stornierung innerhalb von 2-4 Wochen vor dem geplanten Schulungsdatum wird der Schulungspreis zu 50% zurückerstattet.
– Bei Stornierung innerhalb von weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Schulungsdatum wird der Schulungspreis nicht zurückerstattet.
Sollte der Teilnehmer eine Schulung verschieben müssen, versucht Volume Graphics, einen für alle Schulungsteilnehmer passenden Ersatztermin zu finden. Sollte dieser Versuch scheitern und die Mindestteilnehmerzahl von 4 Personen dadurch unterschritten werden, gelten die gleichen Bedingungen wie bei Stornierung einer Schulung (siehe oben).
Dem Teilnehmer steht jedoch der Nachweis frei, dass Volume Graphics durch die Stornierung ein geringerer Schaden als die oben genannten Stornopauschalen entstanden ist; in diesem Fall hat der Teilnehmer nur diesen geringeren Schaden zu ersetzen.
Bei In-house-Schulungen beim Kunden versucht Volume Graphics, die Reise- und Unterbringungskosten möglichst niedrig zu halten. Zu diesem Zweck müssen Hotelzimmer und Flug/Bahntickets im Voraus zu günstigeren Raten gebucht werden. Sollten durch die Stornierung von Schulungen Stornogebühren Dritter aus solchen Buchungen anfallen, sind diese vom Kunden zu erstatten.
© Volume Graphics GmbH, 06.07.12 09:00 (MEZ), Version 6